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Ich darf kein Bakk machen - bitte um studienrechtliche Tipps

Posted: 10 Aug 2007, 10:45
by dejost
Heute wollte ich das Bakk Powi inskripieren.
Leider wurde mir das mündlich verwehrt.

Ich verlangte einen Bescheid, der mir ebenso verwehrt wurde. Einzig mit irgendeiner Dame, die Juristin sei und es mir erklären könnte, hätte ich mir einen Termin ausmachen können.

Ich gehe davon aus, dass mir heute, am 10.08.07 ein mündlicher Bescheid ausgestellt wurde, oder dass mein unverändertes Studienbuchblatt mein schriftlicher Bescheid sind.

Es ist schon länger her, dass ich mich damit beschäftigt habe, aber soweit ich mich erinnern kann, fand ich nichts im Gesetz, was gegen Mag + Bakk zugleich sprechen würde, sofern sie nicht aufbauend odgl sind, was sie hier nicht sind. (Mein aktuelles PoWi Mag endet auch noch automatisch mit 01.10.07 und ist kein Vollstudium!)

Leider kann ich mich selber erst am Wochenende mit den Details beschäftigen, aber falls jemand hier schon einen Geistesblitz hat oder sich damit beschäftigt hatte, danke im Voraus.

Posted: 11 Aug 2007, 18:11
by harald
Hä? Versteh ich nicht. War das ein Antrag auf Studienzulassung? Oder einer auf Anrechnung oder wie? Kannst du das ein bissl deutlicher ausführen?

Ein Zulassungsantrag muss ja behandelt werden, also da müsstest du auf jeden Fall einen Bescheid bekommen.

Posted: 11 Aug 2007, 18:15
by dejost
Ja, es war ein Antrag auf Studienzulassung, der mündlich abgelehnt wurde. Und einen Bescheid habe ich verlangt, aber es wurde mir auch das verwehrt.
Angerechnet hätte ich erst nach Zulassung (und nachdem der Studienplan bekanntgegeben wird).

Posted: 13 Aug 2007, 18:27
by dejost
So, mittlerweile habe ich mich (mal wieder) durch Satzung und UniG gelesen.

Das einzige war mir einschlägig aufgefallen ist, war folgendes:

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt
voraus:
1. die allgemeine Universitätsreife;
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium;
3. die Kenntnis der deutschen Sprache;
4. die künstlerische Eignung für die Studien an den Universitäten
gemäß § 6 Z 16 bis 21 und
5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im
Unterrichtsfach Bewegung und Sport und das Studium der
Sportwissenschaften.
(2) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt
wird, bereits an einer anderen inländischen Universität zugelassen
waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung
dieser Universität vorzulegen.
...
(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als
einer Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen
für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des
§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und
sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen
für nichtig zu erklären.


Zu behaupten, PoWi Bakk und PoWi Erweiterungsstudium (!) sind "dasselbe Studium" erscheint mir jetzt etwas sehr verwegen, schließlich kann man ja auch gleichzeitig Mag + Dr studieren.

Ich hab jetzt der Frau, an die ich verwiesen wurde, geschrieben. Mal sehen.

edit: Antwort habe ich auch schon bekommen:
Ich bin bis einschließlich 17. August 2007 per Email und telefonisch nicht erreichbar.

Posted: 14 Aug 2007, 10:28
by Der Alchemist
Deiner Aufforderung im anderen Thread nachkomme :)

Hi! Ich hatte deswegen nix geschrieben, da ich die Situation noch nicht durchblicke. Wie ist der rechtliche Status Deines Erweiterungsstudiums und wie weit bist Du damit? Schätze, wir werden das beim Mittagsbanquet besprechen. :wink:

Bis dann, Bernhard