Also schrieb ich ans Datenverarbeitungsregister:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin Kunde des Fitnesscenters [...]
In diesem Fitnesscenter gibt es relativ viel Videoüberwachung "zu Deiner Sicherheit". Des weiteren nehmen sie den KundInnen Fingerabdrücke ab und photographieren sie.[...]
Vor einigen Woche ist mir aber erstmalig aufgefallen, dass sie auch Videoüberwachung in den Umkleideräumen (zumindest jene der Herren) installiert haben.
Im Hinblick darauf, dass das Fitnesscenter aus Kostengründen sehr wenig Personal einsetzt gehe ich davon aus, dass sie die Aufnahmen auch aufzeichnen, da sonst wirkungslos.
Meine Anfrage betrifft einerseits ob die ganze Anlage angezeigt ist und zweitens speziell wie das mit der Videoüberwachung in der Umkleide
ist: Läuft das einfach so mit oder bedarf es dafür einer eigenen Anzeige/Bewilligung?
Ich hoffe, meine Anfrage bereitet Ihnen keine großen Umstände, bedanke mich für Ihre Antwort schon jetzt und verbleibe
[etc]
Dieses antworte mir
[Es] darf mitgeteilt werden, dass bezüglich des von Ihnen genannten Auftraggebers [...] im Datenverarbeitungsregister (DVR) keine Meldung (einer Videoüberwachung) ausfindig gemacht werden konnte.
Der gegenständliche Standort scheint auch nicht unter der im Datenverarbeitungsregister zum Auftraggeber [...] registrierten Meldung "Videoüberwachung zum Zweck des Eigentum und zum Zweck der Vorbeugung sowie der Verfolgung von strafrechtsrelevanten Tatbeständen der von der Fit Inn Sport Studio GmbH betriebenen Fitnessstudios (im Eingangsbereich, im Zugangsbereich zu den Solarien und im Bereich der Herrengarderobe) mit ausschließlicher Auswertung in den durch die Zweckbezeichnung definierten Anlassfällen" auf.
Zur Information (siehe auch
www.dsk.gv.at/video):
Eine Videoüberwachungsanlage unterliegt nur dann der Meldepflicht gemäß §§ 17 ff iVm §§ 50a ff DSG 2000 idgF, wenn damit Bildaufzeichnungen verbunden sind (vgl. § 50c Abs. 2 Z 1 DSG 2000).
Keine Meldepflicht besteht weiters, wenn die Speicherung auf einem analogen Medium erfolgt (vgl. § 50c Abs. 2 Z 2 DSG 2000).
Zu Ihrer Information darf weiters mitgeteilt werden, dass Videoüberwachungsanlagen innerhalb der Umkleideräume grundsätzlich nicht mit Speicherung zulässig sind.
Zur Verarbeitung der Fingerabdrücke und Photographien konnte ebenfalls keine Meldung ausfindig gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen[etc]
Zunächst mal ein Yay ans DVR für Kundenfreundlichkeit.
Inhaltlich bin ich noch etwas verwirrt.
(Ich bin grundsätzlich immer noch überzeugt, dass sie aufzeichnen (oder Attrapen haben), weil das ganze sonst nix bringt.)
Zum einen schreiben sie, dass Videoüberwachung in der Umkleide unzulässig ist - leider ohne Quellenangabe - aber die erfolgte Meldung beinhaltet genau das.