Von Recht lustig bis recht bizarr
Abstruse, un- oder missverständliche bis schwachsinnige Gesetze, Verordnungen usw gibt es in der Gesetzesflut so manche zu entdecken.
Wer ein solches Fundstück findet, bitte in dieses Topic damit (jeweils nur mit Quellenangabe).
(Für ausgefallene - oder wichtige - Entscheidungen der Justiz gibt es ein eigenes Topic)
Legistische Fundstücke (Bizarre Gesetze)
- dejost
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Re: Legistische Fundstücke (Bizarre Gesetze)
VO 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
Die EU bekämpft den Terror.
Art 1
Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
Die betroffenen Stoffe sind ua Salpetersäure (giftig). Wasserstoffperoxid ist zwar erfasst, betrifft aber nur Konzentrationen jenseits von 12%, daher kein Problem für Friseursläden.
Nitromethan und H2O2 sollen, so wurde mir erklärt, auch als Treibstoff im Modellbau verwendet werden.
Was also, wenn diese Stoffe nicht verboten sind, aber auch nicht in geringeren Konzentrationen verwendet werden können?
Art 9 Abs 3
Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion — nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden — unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde
a) sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint;
b) mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann;
c) Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte;
d) nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder
e) auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hohen Barzahlungen — besteht.
Der Modellbauhändler muss also beurteilen, ob der Kunde eine Bombe basteln will und ihn diesfalls verpetzen.
a-c sind ja noch halbwegs nachvollziehbar, aber d?
Wer hat bis jetzt je beim Modellbauhändler seinen Wohnsitz nachweisen (!) müssen? Gut, hier ist anzunehmen, dass die betroffenen Modellbauer das eh wissen und dann halt einen Meldezettel mitnehmen.
Aber den (streng unter Artenschutz stehenden) Vogel schießt klar e) ab - Barzahlung ist schon eine ungewöhnliche Zahlungsmethode. Da stellt sich dann schon die Frage, welche Zahlungsmethode ist nicht ungewöhnlich?
Die EU bekämpft den Terror.
Art 1
Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten; sie zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.
Die betroffenen Stoffe sind ua Salpetersäure (giftig). Wasserstoffperoxid ist zwar erfasst, betrifft aber nur Konzentrationen jenseits von 12%, daher kein Problem für Friseursläden.
Nitromethan und H2O2 sollen, so wurde mir erklärt, auch als Treibstoff im Modellbau verwendet werden.
Was also, wenn diese Stoffe nicht verboten sind, aber auch nicht in geringeren Konzentrationen verwendet werden können?
Art 9 Abs 3
Wirtschaftsteilnehmer können sich vorbehalten, eine verdächtige Transaktion abzulehnen, und melden die Transaktion oder die versuchte Transaktion — nach Möglichkeit einschließlich der Identität des Kunden — unverzüglich der nationalen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Transaktion abgeschlossen oder versucht wurde, sofern sie unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine vorgeschlagene Transaktion mit einem oder mehreren in den Anhängen aufgeführten Stoffen oder mit Gemischen oder Stoffen, die diese Stoffe enthalten, eine verdächtige Transaktion darstellt, insbesondere wenn der potenzielle Kunde
a) sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht im Klaren zu sein scheint;
b) mit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes oder Gemisches nicht vertraut erscheint oder sie nicht plausibel begründen kann;
c) Stoffe in für den Privatgebrauch ungewöhnlichen Mengen, Kombinationen oder Konzentrationen erwerben möchte;
d) nicht bereit ist, seine Identität oder seinen Wohnsitz nachzuweisen; oder
e) auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden — einschließlich hohen Barzahlungen — besteht.
Der Modellbauhändler muss also beurteilen, ob der Kunde eine Bombe basteln will und ihn diesfalls verpetzen.
a-c sind ja noch halbwegs nachvollziehbar, aber d?
Wer hat bis jetzt je beim Modellbauhändler seinen Wohnsitz nachweisen (!) müssen? Gut, hier ist anzunehmen, dass die betroffenen Modellbauer das eh wissen und dann halt einen Meldezettel mitnehmen.
Aber den (streng unter Artenschutz stehenden) Vogel schießt klar e) ab - Barzahlung ist schon eine ungewöhnliche Zahlungsmethode. Da stellt sich dann schon die Frage, welche Zahlungsmethode ist nicht ungewöhnlich?