Im Kurier erschien ein Artikel, in dem Judikate des Obersten Gerichtshof zu Haushaltsversicherungen zusammengefasst wurden.
Es geht um die Frage, was sind (noch) Gefahren des täglichen Lebens, die von den Haushaltsversicherungen (wenn diese umfasst sind) gedeckt werden müssen:
https://kurier.at/chronik/oesterreich/h ... /400070993
Vorneweg ist festzuhalten, dass der Artikel sehr kurz ist und überhaupt keine Quellen angibt, teilweise kann man damit nicht mal was anfangen, weil es so verkürzt ist.
Obwohl ich nur ein Hobby-Blogger bin und kein bezahlter Journalist wie Ricardo Peyerl, habe ich zumindest einige der Judikate gesucht und sogar ein paar zusätzliche Beispiele gefunden.
Gefahren des täglichen Lebens sind Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen mit unbeabsichtigten Folgen.
In den Worten des OGH (RS0081070):
Für das Vorliegen einer "Gefahr des täglichen Lebens" ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.
Für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risiken ist es geradezu typisch, daß ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt.
Folgende Schadensfälle fallen darunter:
- Sohn eines Versicherungsnehmers schüttete auf den im Garten zum Verbrennen aufgeschichteten Reisighaufen Benzin, eine Stichflamme führte zu Verbrennungen beim daneben stehenden sechsjährigen Nachbarssohn (grobe Fahrlässigkeit kann auch abgedeckt sein, was hier wohl vorliegt)
- einer zieht dem anderen "gedankenlos" den Sessel weg, der stürzt und verletzt sich (mit "gedankenlos" ist wohl gemeint, dass er nicht gemerkt, dass wer anderer den Sessel braucht, sonst wären wir ja schon beim Vorsatz)
-bei einem privaten Motorradrennen einem anderen Teilnehmer auffahren (lt Kurier, ev OGH 25.01.2017 7 Ob 192/16k)
Nicht darunter fällt:
- Wasserbombenschlacht mit Kollateralschaden (lt Kurier. Ist wahrscheinlich 7Ob13/18i, wo der OGH das Vorliegen einer wesentlichen Rechtsfrage verneint hat und nur kurz festhält, dass eine 3-Mann-Wasserbombenschleuder offenkundig gefährlich ist)
- Ehefrau hat psychotischen Schub und sticht jemanden nieder (wenig überraschend, laut Kurier)
- Raufhandel in Disco, bei der unbeteiligte Dritte verletzt wird ( OGH 26.02.2014 7 Ob 245/13z )